Düngung und gesetzliche Grundlagen

Düngestreuer

Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

Sperrfristverschiebung 2023/2024

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2023 wie folgt verschoben:

für den Regierungsbezirk Oberfranken

  • auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung der Düngeverordnung (AVDüV) vom 30.11.2022 als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden (auf sogenannten „roten Flächen“):
    vom 15. Oktober 2023 bis einschließlich 14. Februar 2024
  • auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung der Düngeverordnung (AVDüV) vom 30.11.2022 als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden (auf sogenannten „nicht roten Flächen“):
    vom 15. November 2023 bis einschließlich 14. Februar 2024

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung des N-Obergrenzen.

Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

Die LfL bietet mit dem Sperrfristprogramm eine praktische Hilfe, ob eine Fläche im Herbst noch gedüngt werden darf.

Allgemeine Übersicht zu den Sperrfristen - LfL Externer Link