Düngung und gesetzliche Grundlagen

Düngestreuer

Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

Sperrfristverschiebung 2025/2026

Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung
Vollzug der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist.

Allgemeinverfügung Oberfranken 2025 pdf 212 KB

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg - Sachgebiet L2.3 P Landnutzung - erlässt gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügung.
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2025 wie folgt verschoben:

für den Regierungsbezirk Oberfranken

  • auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden (auf sogenannten "roten Flächen"):
    vom 29. Oktober 2025 bis einschließlich 28. Februar 2026
  • auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden (auf sogenannten "nicht roten Flächen"):
    vom 15. November 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.

Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen erlaubt?

Die Excelanwendung "Sperrfristprogramm" zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur, ob die Fläche im Herbst noch gedüngt werden darf. Dabei berücksichtigt das Programm auch die zusätzlichen Auflagen zur Herbstdüngung, wenn es sich um eine rote oder gelbe Fläche handelt.

Sperrfristprogramm - LfL Externer Link